§ 47 1. SprengV
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.