§ 38 SprAuG — Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über

1.

die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;

2.

die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

3.

die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

4.

das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

5.

die Stimmabgabe;

6.

die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

7.

die Aufbewahrung der Wahlakten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.