§ 30 SprAuG — Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

1.

Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;

2.

Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.