§ 7 SportSeeSchV — Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.

ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.

die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.

ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.

die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.

ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.

die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt hat.

(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.