§ 16 SportSeeSchV — Übergangsregelung

§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.