§ 1 SpFV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt

1.

auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

2.

auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.