Anlage 2 SparSichSaarGDV — (zu § 3 Nr. 2) Tabelle für die Ermittlung der Höhe der im Sinne des § 3 Nr. 2 für die begünstigten Zwecke gebundenen Rückstellungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1959, 563
Altersgruppe 1948
Rückstellung ffrs
20 bis 24 Jahre
460.000
25 bis 29 Jahre
600.000
30 bis 34 Jahre
740.000
35 bis 39 Jahre
940.000
40 bis 44 Jahre
1.180.000
45 bis 49 Jahre
1.460.000
50 bis 54 Jahre
1.840.000
55 bis 59 Jahre
2.260.000
60 bis 64 Jahre
2.820.000
65 bis 69 Jahre
3.160.000
70 bis 74 Jahre
2.640.000
75 bis 79 Jahre
2.160.000
80 bis 84 Jahre
1.720.000
85 bis 89 Jahre
1.340.000
90 bis 94 Jahre
1.020.000
95 bis 99 Jahre
760.000
100 Jahre
640.000
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.