§ 4 SparSichSaarGDV

Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.