Eingangsformel SozVersGDV

Auf der Grundlage des § 52 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 über die Sozialversicherung - SVG - (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird folgendes verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.