§ 2 SozVersGDV

Die Verwaltungen der Sozialversicherung gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Finanzämtern die Kontrolle über den ordnungsgemäßen Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Finanzämter gewährleisten die Auskunftspflicht sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen durch die Verwaltungen der Sozialversicherung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.