§ 5 SozSichUKG — Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch

(1) Für die Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa entsprechend.

(2) § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa sowie § 219b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit tritt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.