§ 2 SozSichUKG — Zuständige Behörde

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zuständige Behörde nach Artikel SSC.1 Buchstabe g des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.