Art 3 SozSichAbkZusAbkISRG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.