Art 4 SozSichAbk2ErgAbkESPG

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen

1.

nach Artikel 45 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1973,

2.

nach Artikel 10 Abs. 2 oder Artikel 11 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Soweit die Zuständigkeit landesunmittelbarer Träger berührt ist, erfolgt die Bestimmung

1.

des zuständigen Trägers gemäß Artikel 1 Nr. 7 und des Trägers des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 und

2.

anderer Verbindungsstellen sowie anderer zuständiger Träger gemäß Artikel 4 der Zusatzvereinbarung durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.