Art 3 SozSichAbk2ErgAbkESPG

(1) (weggefallen)

(2) Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens vom 4. Dezember 1973 für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese auf ihren Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über diesen Ausgleich entscheidet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe f der Zusatzvereinbarung genannte Verbindungsstelle; vor der Entscheidung sind die anderen Verbände der Unfallversicherung zu hören. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Unfallversicherung aufgebracht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.