Art 67 SozhiEinOG — Weitergeltung von Rechtsverordnungen

Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.