§ 3 SolingenV — Begriff der Schneidwaren
Schneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere:
1.
Scheren, Messer und Klingen aller Art,
2.
Bestecke aller Art und Teile von solchen,
3.
Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,
4.
Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer,
5.
Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,
6.
Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,
7.
Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,
8.
blanke Waffen aller Art.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.