SolingenV

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Ausfertigungsdatum:
16.12.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 3833
Stand:
20260506174642
Eingangsformel

Auf Grund des § 137 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit:

§ 1

Grundsatz

Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die

1.

in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und

2.

nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.

§ 2

Herkunftsgebiet

Das Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan.

§ 3

Begriff der Schneidwaren

Schneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere:

1.

Scheren, Messer und Klingen aller Art,

2.

Bestecke aller Art und Teile von solchen,

3.

Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,

4.

Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer,

5.

Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,

6.

Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,

7.

Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,

8.

blanke Waffen aller Art.

§ 4

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.