§ 36 SokaSiG2 — Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen Fassung vom 28. November 2000 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.