§ 5 SMVergV — Ausschluss des Anspruchs

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.

einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.

Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.

einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.

Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

2.

Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.

dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.