§ 41 SLV — Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:

1.

zum Hauptmann nach drei Jahren,

2.

zum Major nach sieben Jahren und

3.

zum Oberst nach 13 Jahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.