§ 41 SLV — Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.