§ 36 SLV — Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.