§ 36 SLV — Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.

zum Major nach drei Jahren und

2.

zum Oberst nach 13 Jahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.