§ 9 SiebdrAusbV — Zusatzqualifikation
(1) Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großformatiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.