§ 1 SiebdrAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.