§ 1 SiebdrAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird

1.

nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.