§ 2 SichLVV
Die Protektor Lebensversicherungs-AG hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen ihrer Satzung zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.