§ 1 SichLVV

Der Protektor Lebensversicherungs-AG werden die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungsfonds für die in § 124 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Lebensversicherungsunternehmen übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.