§ 6 SHV — Behördliches Verfahren
Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dieses regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.