§ 5 SHV — Antragsfrist
Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.