§ 321 SGB 5 — Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.