§ 227 SGB 5 — Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.