§ 62 SGB 2 — Schadenersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

2.

eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.