§ 7a SGB 2 — Altersgrenze

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den

Geburtsjahrgangerfolgt eine

Anhebung

um Monateauf den Ablauf des Monats,

in dem ein Lebensalter

vollendet wird von

1947 165 Jahren und 1 Monat

1948 265 Jahren und 2 Monaten

1949 365 Jahren und 3 Monaten

1950 465 Jahren und 4 Monaten

1951 565 Jahren und 5 Monaten

1952 665 Jahren und 6 Monaten

1953 765 Jahren und 7 Monaten

1954 865 Jahren und 8 Monaten

1955 965 Jahren und 9 Monaten

19561065 Jahren und 10 Monaten

19571165 Jahren und 11 Monaten

19581266 Jahren

19591466 Jahren und 2 Monaten

19601666 Jahren und 4 Monaten

19611866 Jahren und 6 Monaten

19622066 Jahren und 8 Monaten

19632266 Jahren und 10 Monaten

ab 19642467 Jahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.