§ 18 SGB XIV — Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.