Anlage 2 SGB 11 — (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

ModuleGewichtung0

Keine1

Geringe2

Erhebliche3

Schwere4

Schwerste

1Mobilität10 %0 – 12 – 34 – 56 – 910 – 15Summe der

Einzelpunkte

im Modul 1

02,557,510Gewichtete Punkte im

Modul 1

2Kognitive und

kommunikative

Fähigkeiten15 %0 – 12 – 56 – 1011 – 1617 – 33Summe der

Einzelpunkte

im Modul 2

3Verhaltensweisen und psychische Problemlagen01 – 23 – 45 – 67 – 65Summe der

Einzelpunkte

im Modul 3

Höchster Wert

aus Modul 2 oder Modul 303,757,511,2515Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3

4Selbstversorgung40 %0 – 23 – 78 – 1819 – 3637 – 54Summe der

Einzelpunkte

im Modul 4

010203040Gewichtete Punkte im

Modul 4

5Bewältigung von und selbständiger Umgang mit

krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

und Belastungen20 %012 – 34 – 56 – 15Summe der

Einzelpunkte

im Modul 5

05101520Gewichtete Punkte im

Modul 5

6Gestaltung des

Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %01 – 34 – 67 – 1112 – 18Summe der

Einzelpunkte

im Modul 6

03,757,511,2515Gewichtete Punkte im

Modul 6

7Außerhäusliche

AktivitätenDie Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.

8Haushaltsführung

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.