Anlage 1 SGB 11 — (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität

Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend

selbständigüberwiegend

unselbständigunselbständig

1.1Positionswechsel im Bett0123

1.2Halten einer stabilen Sitzposition0123

1.3Umsetzen0123

1.4Fortbewegen innerhalb des

Wohnbereichs0123

1.5Treppensteigen0123

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

ZifferKriterienFähigkeit

vorhanden/

unbeeinträchtigtFähigkeit

größtenteils

vorhandenFähigkeit

in geringem

Maße

vorhandenFähigkeit

nicht

vorhanden

2.1Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld0123

2.2Örtliche Orientierung0123

2.3Zeitliche Orientierung0123

2.4Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen0123

2.5Steuern von mehrschrittigen

Alltagshandlungen0123

2.6Treffen von Entscheidungen im Alltag0123

2.7Verstehen von Sachverhalten und

Informationen0123

2.8Erkennen von Risiken und Gefahren0123

2.9Mitteilen von elementaren Bedürfnissen0123

2.10Verstehen von Aufforderungen0123

2.11Beteiligen an einem Gespräch0123

Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird:

ZifferKriteriennie oder

sehr seltenselten

(ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen)häufig

(zweimal

bis mehrmals

wöchentlich,

aber nicht

täglich)täglich

3.1Motorisch geprägte

Verhaltensauffälligkeiten0135

3.2Nächtliche Unruhe0135

3.3Selbstschädigendes und

autoaggressives Verhalten0135

3.4Beschädigen von Gegenständen0135

3.5Physisch aggressives Verhalten

gegenüber anderen Personen0135

3.6Verbale Aggression0135

3.7Andere pflegerelevante vokale

Auffälligkeiten0135

3.8Abwehr pflegerischer und anderer

unterstützender Maßnahmen0135

3.9Wahnvorstellungen0135

3.10Ängste0135

3.11Antriebslosigkeit bei depressiver

Stimmungslage0135

3.12Sozial inadäquate Verhaltensweisen0135

3.13Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen0135

Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien:

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12

Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend

selbständigüberwiegend

unselbständigunselbständig

4.1Waschen des vorderen Oberkörpers0123

4.2Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)0123

4.3Waschen des Intimbereichs0123

4.4Duschen und Baden einschließlich

Waschen der Haare0123

4.5An- und Auskleiden des Oberkörpers0123

4.6An- und Auskleiden des Unterkörpers0123

4.7Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken0123

4.8Essen0369

4.9Trinken0246

4.10Benutzen einer Toilette oder eines

Toilettenstuhls0246

4.11Bewältigen der Folgen einer

Harninkontinenz und Umgang mit

Dauerkatheter und Urostoma0123

4.12Bewältigen der Folgen einer

Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma0123

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.

Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der Begutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

ZifferKriteriumentfälltteilweisevollständig

4.13Ernährung parental oder über Sonde063

Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Ernährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.

Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sondenernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.

Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.

Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler oder Sondenernährung weitgehend entfällt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K

Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K ersetzt und wie folgt gewertet:

ZifferKriteriumEinzelpunkte

4.KBestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu

18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen20

Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

ZifferKriterien in Bezug aufentfällt oder selbständigAnzahl der Maßnahmen

pro Tagpro Wochepro Monat

5.1Medikation0

5.2Injektionen (subcutan oder intramuskulär)0

5.3Versorgung intravenöser Zugänge (Port)0

5.4Absaugen und Sauerstoffgabe0

5.5Einreibungen oder Kälte- und

Wärmeanwendungen0

5.6Messung und Deutung von

Körperzuständen0

5.7Körpernahe Hilfsmittel0

Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.70

Umrechnung in Maßnahmen pro Tag0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7

Maßnahme pro Tagkeine oder

seltener als

einmal täglichmindestens einmal bis maximal

dreimal

täglichmehr als

dreimal bis

maximal achtmal

täglichmehr als achtmal

täglich

Einzelpunkte0123

Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe – Kriterium 5.1 – und einmal Blutzuckermessen – Kriterium 5.6 –, entspricht dies vier Maßnahmen pro Tag). Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

ZifferKriterien in Bezug aufentfällt oder

selbständigAnzahl der Maßnahmen

pro Tagpro Wochepro Monat

5.8Verbandswechsel und Wundversorgung0

5.9Versorgung mit Stoma0

5.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung

und Nutzung von Abführmethoden0

5.11Therapiemaßnahmen in häuslicher

Umgebung0

Summe der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.110

Umrechnung in Maßnahmen pro Tag0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

Maßnahme pro Tagkeine oder seltener als

einmal

wöchentlichein- bis

mehrmals wöchentlichein- bis unter

dreimal

täglichmindestens dreimal

täglich

Einzelpunkte0123

Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

ZifferKriterium in Bezug aufentfällt oder

selbständigtäglichwöchentliche Häufigkeit

multipliziert mitmonatliche Häufigkeit

multipliziert mit

5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen

in häuslicher Umgebung0608,62

Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich vorkommen, erfasst. Kommen Maßnahmen regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.

Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige monatliche Maßnahme wird mit zwei Punkten gewertet.

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet:

ZifferKriterienentfällt oder

selbständigwöchentliche

Häufigkeit

multipliziert mitmonatliche

Häufigkeit

multipliziert mit

5.13Arztbesuche04,31

5.14Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer

Einrichtungen (bis zu drei Stunden)04,31

5.15Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei

Stunden)08,62

5.KBesuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei

Kindern04,31

Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchentliche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet.

Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

SummeEinzelpunkte

0bis unter4,30

4,3bis unter8,61

8,6bis unter12,92

12,9bis unter603

60 undmehr6

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

ZifferKriterienentfällt oder

selbständigüberwiegend

selbständigüberwiegend

unselbständigunselbständig

5.16Einhaltung einer Diät und anderer

krankheits- oder therapiebedingter

Verhaltensvorschriften0123

Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend

selbständigüberwiegend

unselbständigunselbständig

6.1Gestaltung des Tagesablaufs und

Anpassung an Veränderungen0123

6.2Ruhen und Schlafen0123

6.3Sichbeschäftigen0123

6.4Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen0123

6.5Interaktion mit Personen im direkten Kontakt0123

6.6Kontaktpflege zu Personen außerhalb

des direkten Umfelds0123

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.