(XXXX) SGB7§178Abs1S1ÜV
Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.