§ 1 SGB5§291Abs2bSatz14VerlV — Verlängerung der Frist

Die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Frist, bis zu deren Ablauf die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sanktionslos unterbleiben kann, wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.