Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Ausfertigungsdatum:
- 13.11.2017
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 3774
- Stand:
- 20171127221024
Auf Grund des § 291 Absatz 2b Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Verlängerung der Frist
Die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Frist, bis zu deren Ablauf die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sanktionslos unterbleiben kann, wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.