Art 1 SGB4ErgG — Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
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Sonderregelungen
für bestimmte Personengruppen
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.