§ 3 SeilbDG — Sprache

Die nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.