Eingangsformel ZustBV-See

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.