Eingangsformel SeeSchAÜV

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.