§ 2 SeeSchAÜV

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung nehmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Behörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.