Art 2 SeemGÄndG — Übergangsvorschriften
(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.
(2)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.