SeemGÄndG

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
25.08.1961
Fundstelle:
BGBl II 1961, 1391
Stand:
20260506175732
Art 1

-

Art 2

Übergangsvorschriften

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.

(2)

Art 3

Geltung im Land Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.