Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 25.08.1961
- Fundstelle:
- BGBl II 1961, 1391
- Stand:
- 20260506175732
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Übergangsvorschriften
(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.
(2)
Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.