§ 1 SeefischGBußgÜbertrV — Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die in § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes enthaltene Ermächtigung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.