§ 9 SeeFischG — Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach

1.

unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie

2.

Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind,unterliegen.

(2) Die Zollbehörden können

1.

Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,

2.

den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und

3.

in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.