§ 11 SeeFischG — Datenaustausch

Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.