Inhaltsübersicht SeeEigensichV

§ 1Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes

§ 2Verpflichtungen privater Unternehmen

§ 3Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

§ 4Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff

§ 5Anerkennung von Fortbildungslehrgängen

§ 6Risikobewertung

§ 7Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

§ 8Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes

§ 9Sicherheitserklärung

§ 10Kommunikation

§ 11Schulungen und Übungen

§ 12Ordnungswidrigkeiten

§ 13ISO-Normen

§ 14Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.