§ 14 SeeEigensichV — Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a

Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.